§ 604 – Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. (2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können. (3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern. (4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern. (5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.
Kurz erklärt
- Der Entleiher muss die geliehene Sache nach Ablauf der vereinbarten Leihzeit zurückgeben.
- Wenn keine Zeit festgelegt ist, muss die Sache nach Gebrauch zurückgegeben werden.
- Der Verleiher kann die Sache auch früher zurückfordern, wenn der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
- Ist die Leihdauer unbestimmt, kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
- Wenn der Entleiher die Sache an einen Dritten überlässt, kann der Verleiher sie auch von diesem zurückfordern.