Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 603

§ 603 – Vertragsmäßiger Gebrauch

Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

Kurz erklärt

  • Der Entleiher darf die geliehene Sache nur so nutzen, wie im Vertrag festgelegt.
  • Eine andere Nutzung ist nicht erlaubt.
  • Der Entleiher darf die Sache nicht an Dritte weitergeben.
  • Für eine Weitergabe ist die Erlaubnis des Verleihers notwendig.
  • Der Verleiher muss dem Entleiher die Bedingungen klar kommunizieren.