§ 1568b – Haushaltsgegenstände
(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. (2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest. (3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
Kurz erklärt
- Jeder Ehegatte kann bei einer Scheidung verlangen, dass ihm Haushaltsgegenstände überlassen werden, wenn er stärker auf sie angewiesen ist.
- Die Entscheidung berücksichtigt das Wohl der Kinder und die Lebensverhältnisse der Ehegatten.
- Haushaltsgegenstände, die während der Ehe gekauft wurden, gelten als gemeinsames Eigentum, es sei denn, es ist festgelegt, dass sie einem Ehegatten allein gehören.
- Der Ehegatte, der Haushaltsgegenstände überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
- Die Regelung zielt darauf ab, eine faire Verteilung der Haushaltsgegenstände zu gewährleisten.