Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1413

§ 1413 – Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung

Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.

Kurz erklärt

  • Ein Ehegatte kann sein Vermögen dem anderen zur Verwaltung überlassen.
  • Diese Überlassung kann jederzeit widerrufen werden.
  • Der Widerruf kann nur durch einen Ehevertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
  • Ein Widerruf aus wichtigem Grund ist immer möglich.
  • Der Ehevertrag muss spezifische Regelungen dazu enthalten.