Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1414
§ 1414 – Eintritt der Gütertrennung
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
Kurz erklärt
- Ehegatten können den gesetzlichen Güterstand ausschließen oder aufheben.
- In diesem Fall tritt Gütertrennung ein, sofern im Ehevertrag nichts anderes festgelegt ist.
- Das gleiche gilt, wenn der Zugewinn-Ausgleich ausgeschlossen wird.
- Auch bei Aufhebung der Gütergemeinschaft tritt Gütertrennung ein.
- Der Ehevertrag kann spezifische Regelungen enthalten, die von diesen allgemeinen Regeln abweichen.