Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 196
§ 196 – Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
Kurz erklärt
- Ansprüche auf Eigentumsübertragung eines Grundstücks verjähren nach zehn Jahren.
- Auch Ansprüche zur Begründung, Übertragung oder Aufhebung von Rechten an Grundstücken verjähren in diesem Zeitraum.
- Änderungen des Inhalts von Rechten an Grundstücken unterliegen ebenfalls der zehnjährigen Verjährungsfrist.
- Ansprüche auf Gegenleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken verjähren ebenfalls nach zehn Jahren.
- Die Verjährungsfrist beträgt in allen genannten Fällen zehn Jahre.