Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 198

§ 198 – Verjährung bei Rechtsnachfolge

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Sache mit einem dinglichen Anspruch an einen Dritten übergeht, bleibt der Anspruch bestehen.
  • Der neue Besitzer (Rechtsnachfolger) profitiert von der bereits verstrichenen Verjährungszeit.
  • Die Verjährungszeit, die während des Besitzes des vorherigen Eigentümers (Rechtsvorgänger) vergangen ist, zählt für den Rechtsnachfolger.
  • Der Rechtsnachfolger hat also mehr Zeit, um seinen Anspruch geltend zu machen.
  • Dies gilt nur, wenn die Sache durch Rechtsnachfolge übertragen wurde.