Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1775

§ 1775 – Mehrere Vormünder

(1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. (2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.

Kurz erklärt

  • Ehegatten können zusammen als Vormünder eingesetzt werden.
  • Für Geschwister wird in der Regel nur ein Vormund bestimmt.
  • Ausnahmen sind möglich, wenn besondere Gründe vorliegen.
  • Jeder Geschwister kann einen eigenen Vormund bekommen, wenn nötig.
  • Die Regelung betrifft die Vormundschaft für minderjährige Kinder.