§ 1776 – Zusätzlicher Pfleger
(1) Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt. (2) Die Übertragung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht, normal normal auf Antrag des Vormunds oder des Pflegers, wenn der jeweils andere Teil zustimmt und die Aufhebung dem Wohl des Mündels nicht widerspricht, oder normal normal auf Antrag des Mündels, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn Vormund und Pfleger der Aufhebung zustimmen. normal normal normal arabic Die Zustimmung gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 ist entbehrlich, wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt. (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1777 kann ein Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden.
Kurz erklärt
- Das Familiengericht kann einem ehrenamtlichen Vormund erlauben, bestimmte Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.
- Die Übertragung kann auch nachträglich erfolgen, wenn der Vormund zustimmt.
- Eine Übertragung kann aufgehoben werden, wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht, auf Antrag des Vormunds oder Pflegers mit Zustimmung des anderen.
- Mündel ab 14 Jahren können ebenfalls die Aufhebung beantragen, wenn Vormund und Pfleger zustimmen.
- Es gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige, und ein Pfleger nach bestimmten Paragraphen kann nicht zusätzlich bestellt werden.