Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 412
§ 412 – Gesetzlicher Forderungsübergang
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Übertragung einer Forderung erfolgt durch gesetzliche Regelungen.
- Die Vorschriften der §§ 399 bis 404 gelten für diese Übertragung.
- Auch die §§ 406 bis 410 sind auf die Übertragung anwendbar.
- Diese Vorschriften regeln die Rechte und Pflichten der Beteiligten.
- Die gesetzlichen Bestimmungen sorgen für Klarheit bei der Forderungsübertragung.