Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 412

§ 412 – Gesetzlicher Forderungsübergang

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Übertragung einer Forderung erfolgt durch gesetzliche Regelungen.
  • Die Vorschriften der §§ 399 bis 404 gelten für diese Übertragung.
  • Auch die §§ 406 bis 410 sind auf die Übertragung anwendbar.
  • Diese Vorschriften regeln die Rechte und Pflichten der Beteiligten.
  • Die gesetzlichen Bestimmungen sorgen für Klarheit bei der Forderungsübertragung.