Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 55

§ 55 – Zuständigkeit für die Registereintragung

Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Kurz erklärt

  • Ein Verein muss im Vereinsregister eingetragen werden.
  • Die Eintragung erfolgt beim Amtsgericht.
  • Das zuständige Amtsgericht ist das, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
  • Der Verein muss eine bestimmte Art haben, die in § 21 beschrieben ist.
  • Die Eintragung ist ein notwendiger Schritt für den Verein.