Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 55
§ 55 – Zuständigkeit für die Registereintragung
Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Kurz erklärt
- Ein Verein muss im Vereinsregister eingetragen werden.
- Die Eintragung erfolgt beim Amtsgericht.
- Das zuständige Amtsgericht ist das, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
- Der Verein muss eine bestimmte Art haben, die in § 21 beschrieben ist.
- Die Eintragung ist ein notwendiger Schritt für den Verein.