Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1956

§ 1956 – Anfechtung der Fristversäumung

Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.

Kurz erklärt

  • Die Frist zur Ausschlagung kann versäumt werden.
  • Eine versäumte Frist kann angefochten werden.
  • Die Anfechtung erfolgt ähnlich wie bei der Annahme.
  • Es gibt rechtliche Möglichkeiten, die Frist anzufechten.
  • Die Regelung betrifft die rechtlichen Folgen der Fristversäumnis.