Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1956
§ 1956 – Anfechtung der Fristversäumung
Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.
Kurz erklärt
- Die Frist zur Ausschlagung kann versäumt werden.
- Eine versäumte Frist kann angefochten werden.
- Die Anfechtung erfolgt ähnlich wie bei der Annahme.
- Es gibt rechtliche Möglichkeiten, die Frist anzufechten.
- Die Regelung betrifft die rechtlichen Folgen der Fristversäumnis.