Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2037
§ 2037 – Weiterveräußerung des Erbteils
Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn der Käufer seinen Anteil an jemand anderen überträgt, gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften.
- Diese Vorschriften sind in den §§ 2033, 2035 und 2036 festgelegt.
- Die Regelungen betreffen die Übertragung von Anteilen.
- Der Käufer muss sich an diese Vorschriften halten.
- Die Vorschriften regeln die Rechte und Pflichten bei der Übertragung.