Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2037

§ 2037 – Weiterveräußerung des Erbteils

Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn der Käufer seinen Anteil an jemand anderen überträgt, gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften.
  • Diese Vorschriften sind in den §§ 2033, 2035 und 2036 festgelegt.
  • Die Regelungen betreffen die Übertragung von Anteilen.
  • Der Käufer muss sich an diese Vorschriften halten.
  • Die Vorschriften regeln die Rechte und Pflichten bei der Übertragung.