§ 700 – Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag. (2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
Kurz erklärt
- Wenn vertretbare Sachen hinterlegt werden, geht das Eigentum auf den Verwahrer über.
- Der Verwahrer muss Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückgeben.
- Bei Geld gelten die Regeln des Darlehensvertrags, bei anderen Sachen die des Sachdarlehensvertrags.
- Wenn der Verwahrer die Sachen verbrauchen darf, gelten die gleichen Regeln ab dem Zeitpunkt der Aneignung.
- Bei Wertpapieren muss eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen werden, damit die Regelung gültig ist.