§ 2271 – Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben. (2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt. (3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Widerruf einer Verfügung zwischen Ehegatten erfolgt nach bestimmten Vorschriften, solange beide Ehegatten leben.
- Ein Ehegatte kann die Verfügung des anderen nicht einseitig aufheben, solange dieser lebt.
- Das Widerrufsrecht endet mit dem Tod des anderen Ehegatten, aber der Überlebende kann seine Verfügung aufheben, wenn er die Zuwendung ausschlägt.
- Auch nach Annahme der Zuwendung kann der Überlebende unter bestimmten Bedingungen die Verfügung aufheben.
- Wenn ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling bedacht ist, gelten ähnliche Vorschriften wie in § 2289 Abs. 2.