Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 312l

§ 312l – Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen

(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen angeboten werden. (3) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen. (4) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.

Kurz erklärt

  • Betreiber von Online-Marktplätzen müssen Verbraucher gemäß bestimmten gesetzlichen Vorgaben informieren.
  • Diese Informationspflicht gilt nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen auf dem Marktplatz.
  • Ein Online-Marktplatz ermöglicht es Verbrauchern, Verträge über das Internet abzuschließen.
  • Die Software, die für den Marktplatz verwendet wird, kann eine Webseite oder eine App sein.
  • Der Betreiber ist der Unternehmer, der den Online-Marktplatz für Verbraucher bereitstellt.