§ 1390 – Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
(1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und normal normal die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt. normal normal normal arabic Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner. (2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war. (3) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat. (4) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten den Wert einer unentgeltlichen Zuwendung des anderen Ehegatten verlangen, wenn diese Zuwendung dazu diente, ihn zu benachteiligen.
- Der Anspruch auf Ersatz richtet sich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung.
- Der Dritte kann die Zahlung vermeiden, indem er das erhaltene Gut zurückgibt.
- Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften gemeinsam für den Anspruch.
- Die Verjährungsfrist für den Anspruch beginnt mit dem Ende des Güterstands und wird nicht durch den Tod eines Ehegatten unterbrochen.