Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1388
§ 1388 – Eintritt der Gütertrennung
Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.
Kurz erklärt
- Eine Entscheidung zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wird rechtskräftig.
- Mit dieser Rechtskraft endet die Zugewinngemeinschaft.
- Es tritt automatisch Gütertrennung ein.
- Die Vermögensverhältnisse der Partner ändern sich.
- Es gibt keine gemeinsamen Vermögenswerte mehr.