Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1388

§ 1388 – Eintritt der Gütertrennung

Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.

Kurz erklärt

  • Eine Entscheidung zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wird rechtskräftig.
  • Mit dieser Rechtskraft endet die Zugewinngemeinschaft.
  • Es tritt automatisch Gütertrennung ein.
  • Die Vermögensverhältnisse der Partner ändern sich.
  • Es gibt keine gemeinsamen Vermögenswerte mehr.