Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1387

§ 1387 – Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung

In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind.

Kurz erklärt

  • Bei den §§ 1385 und 1386 wird der Zugewinn anders berechnet.
  • Der Zeitpunkt der Antragstellung ersetzt den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands.
  • Dies betrifft die Berechnung des Zugewinns.
  • Auch die Höhe der Ausgleichsforderung wird so bestimmt.
  • Anträge müssen gestellt werden, um diese Regelung anzuwenden.