Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1883
§ 1883 – Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.
Kurz erklärt
- Bei einer öffentlichen Sammlung wird Vermögen für einen bestimmten, vorübergehenden Zweck gesammelt.
- Wenn die zuständigen Personen für die Verwaltung und Verwendung des Vermögens nicht mehr verfügbar sind, kann ein Pfleger eingesetzt werden.
- Der Pfleger wird zur Verwaltung und Verwendung des gesammelten Vermögens bestellt.
- Die Bestellung eines Pflegers dient der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung des Vermögens.
- Dies gilt nur, wenn die ursprünglichen Verantwortlichen weggefallen sind.