Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1882

§ 1882 – Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann für einen Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.

Kurz erklärt

  • Wenn unklar ist, wer an einer Angelegenheit beteiligt ist, kann ein Pfleger bestellt werden.
  • Der Pfleger wird eingesetzt, wenn Fürsorge notwendig ist.
  • Dies gilt auch für Nacherben, die noch nicht gezeugt sind.
  • Der Pfleger bleibt bis zum Eintritt der Nacherbfolge im Amt.
  • Der Pfleger sorgt dafür, dass die Interessen des Beteiligten gewahrt werden.