Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 299
§ 299 – Vorübergehende Annahmeverhinderung
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.
Kurz erklärt
- Wenn die Zeit für die Leistung nicht festgelegt ist, kann der Schuldner früher leisten.
- Der Gläubiger gerät nicht in Verzug, wenn er vorübergehend die angebotene Leistung nicht annehmen kann.
- Dies gilt, solange der Schuldner die Leistung nicht rechtzeitig angekündigt hat.
- Eine angemessene Vorankündigung des Schuldners ist erforderlich, damit der Gläubiger in Verzug geraten kann.
- Der Gläubiger muss also informiert werden, bevor er in Verzug gerät.