Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 340
§ 340 – Strafversprechen für Nichterfüllung
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. (2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Wenn der Schuldner eine Strafe für die Nichterfüllung versprochen hat, kann der Gläubiger diese Strafe anstelle der Erfüllung verlangen.
- Der Anspruch auf Erfüllung entfällt, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.
- Der Gläubiger kann auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
- Die Strafe kann als Mindestbetrag für den Schadensersatz gefordert werden.
- Der Gläubiger kann zusätzlich zu der Strafe auch weiteren Schaden geltend machen.