Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 255
§ 255 – Abtretung der Ersatzansprüche
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
Kurz erklärt
- Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zahlen muss, muss Ansprüche abtreten.
- Die Abtretung betrifft Ansprüche, die dem Geschädigten zustehen.
- Diese Ansprüche basieren auf dem Eigentum an der Sache oder dem Recht.
- Der Ersatzberechtigte kann diese Ansprüche gegen Dritte geltend machen.
- Schadensersatz erfolgt nur gegen die Abtretung dieser Ansprüche.