Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2164
§ 2164 – Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
(1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör. (2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.
Kurz erklärt
- Ein Vermächtnis umfasst normalerweise auch das Zubehör, das zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden ist.
- Zubehör sind zusätzliche Teile oder Elemente, die zu einer Sache gehören.
- Wenn die vererbte Sache beschädigt wurde, hat der Erblasser möglicherweise einen Anspruch auf Schadensersatz.
- Im Zweifel gilt, dass das Vermächtnis auch diesen Schadensersatzanspruch umfasst.
- Das bedeutet, der Erbe erhält nicht nur die Sache, sondern auch mögliche Ansprüche auf Wertminderung.