Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 194
§ 194 – Gegenstand der Verjährung
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nicht Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, normal Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind. normal arabic
Kurz erklärt
- Ansprüche können verjähren, was bedeutet, dass man nach einer bestimmten Zeit keine rechtlichen Forderungen mehr geltend machen kann.
- Nicht verjährbare Ansprüche sind solche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen entstehen.
- Auch Ansprüche aus familienrechtlichen Verhältnissen sind nicht verjährbar, wenn sie auf zukünftige Zustände abzielen.
- Ansprüche auf Einwilligung in genetische Untersuchungen zur Klärung der leiblichen Abstammung sind ebenfalls nicht verjährbar.
- Die Verjährung betrifft also nicht alle Ansprüche, sondern nur bestimmte Arten.