Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1169
§ 1169 – Rechtszerstörende Einrede
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.
Kurz erklärt
- Der Eigentümer hat das Recht, eine Einrede geltend zu machen.
- Diese Einrede kann die Durchsetzung der Hypothek dauerhaft verhindern.
- Wenn die Einrede besteht, kann der Eigentümer etwas verlangen.
- Der Eigentümer kann verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.
- Dies bedeutet, dass die Hypothek nicht mehr gültig ist.