Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1169

§ 1169 – Rechtszerstörende Einrede

Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.

Kurz erklärt

  • Der Eigentümer hat das Recht, eine Einrede geltend zu machen.
  • Diese Einrede kann die Durchsetzung der Hypothek dauerhaft verhindern.
  • Wenn die Einrede besteht, kann der Eigentümer etwas verlangen.
  • Der Eigentümer kann verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.
  • Dies bedeutet, dass die Hypothek nicht mehr gültig ist.