Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1170

§ 1170 – Ausschluss unbekannter Gläubiger

(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags. (2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

Kurz erklärt

  • Wenn der Gläubiger unbekannt ist, kann er nach zehn Jahren ohne Kontakt ausgeschlossen werden.
  • Die Frist beginnt erst nach Ablauf eines festgelegten Zahlungstags, falls dieser existiert.
  • Der Eigentümer muss das Recht des Gläubigers innerhalb der Frist anerkennen, um eine Ausschlusswirkung zu vermeiden.
  • Nach dem Ausschluss wird der Eigentümer der Hypothek rechtlich Besitzer.
  • Der Hypothekenbrief des Gläubigers verliert seine Gültigkeit.