Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1221
§ 1221 – Freihändiger Verkauf
Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
Kurz erklärt
- Wenn der Pfand einen Markt- oder Börsenpreis hat, kann der Pfandgläubiger verkaufen.
- Der Verkauf kann durch einen autorisierten Handelsmakler erfolgen.
- Alternativ kann der Verkauf auch durch eine Person, die öffentliche Versteigerungen durchführen darf, stattfinden.
- Der Verkauf erfolgt zum aktuellen Preis.
- Der Pfandgläubiger hat die Freiheit, den Verkauf zu organisieren.