Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 804

§ 804 – Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen

(1) Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren. (2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein kann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein verloren geht oder zerstört wird, muss der Inhaber den Verlust dem Aussteller vor Ablauf einer Frist melden.
  • Nach Ablauf dieser Frist kann der Inhaber die Leistung vom Aussteller verlangen, wenn der Schein nicht zur Einlösung vorgelegt wurde.
  • Der Anspruch erlischt, wenn der Schein bereits zur Einlösung vorgelegt oder gerichtlich geltend gemacht wurde, es sei denn, dies geschah nach Ablauf der Frist.
  • Der Anspruch verjährt nach vier Jahren.
  • Der Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein kann eine Regelung enthalten, die den Anspruch ausschließt.