Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 805

§ 805 – Neue Zins- und Rentenscheine

Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.

Kurz erklärt

  • Neue Zins- oder Rentenscheine dürfen nicht an den Ermächtigten ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung widerspricht.
  • Der Ermächtigte ist die Person, die zur Entgegennahme der neuen Scheine berechtigt ist.
  • Wenn der Inhaber der Schuldverschreibung widerspricht, müssen die neuen Scheine an ihn persönlich ausgegeben werden.
  • Der Inhaber muss die Schuldverschreibung vorlegen, um die neuen Scheine zu erhalten.
  • Dies regelt die Ausgabe von Zins- oder Rentenscheinen für Schuldverschreibungen auf den Inhaber.