Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2

§ 2 – Eintritt der Volljährigkeit

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Kurz erklärt

  • Volljährigkeit beginnt mit dem 18. Geburtstag.
  • Man wird volljährig, wenn man 18 Jahre alt ist.
  • Ab diesem Alter ist man rechtlich erwachsen.
  • Volljährige Personen haben volle Rechte und Pflichten.
  • Die gesetzliche Altersgrenze für Volljährigkeit ist 18 Jahre.