Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 651x

§ 651x – Haftung für Buchungsfehler

Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten, normal normal den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Reisende haben Anspruch auf Schadensersatz bei technischen Fehlern im Buchungssystem.
  • Der Anspruch gilt für Fehler von Reiseveranstaltern, Reisevermittlern oder Leistungserbringern.
  • Der Unternehmer ist nicht verantwortlich, wenn er den Fehler nicht zu vertreten hat.
  • Fehler, die vom Reisenden selbst verursacht wurden, sind ausgeschlossen.
  • Auch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände schließen den Anspruch aus.