Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1445

§ 1445 – Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut

(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen. (2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.

Kurz erklärt

  • Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, muss den Wert von verwendetem Gesamtgut ersetzen, wenn er es in sein eigenes Vorbehaltsgut oder Sondergut nutzt.
  • Wenn er sein Vorbehaltsgut oder Sondergut im Gesamtgut verwendet, kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
  • Gesamtgut bezieht sich auf das gemeinsame Vermögen der Ehegatten.
  • Vorbehaltsgut ist das persönliche Vermögen eines Ehegatten, das nicht zum Gesamtgut gehört.
  • Sondergut umfasst Vermögenswerte, die einem Ehegatten speziell zugeordnet sind.