Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1446

§ 1446 – Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

(1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern. (2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu berichtigen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen.

Kurz erklärt

  • Der verwaltende Ehegatte muss seine Schulden gegenüber dem Gesamtgut erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft begleichen.
  • Forderungen aus dem Gesamtgut kann der verwaltende Ehegatte ebenfalls erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft geltend machen.
  • Der nicht verwaltende Ehegatte muss seine Schulden zum Gesamtgut oder zum Vorbehalts- bzw. Sondergut des anderen Ehegatten ebenfalls erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft begleichen.
  • Der nicht verwaltende Ehegatte muss jedoch seine Schulden bereits vorher begleichen, wenn sein Vorbehaltsgut und Sondergut dafür ausreichen.
  • Die Regelungen betreffen die finanziellen Verpflichtungen der Ehegatten während und nach der Gütergemeinschaft.