Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 870

§ 870 – Übertragung des mittelbaren Besitzes

Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.

Kurz erklärt

  • Mittelbarer Besitz kann übertragen werden.
  • Die Übertragung erfolgt durch Abtretung eines Anspruchs.
  • Der Anspruch betrifft die Herausgabe einer Sache.
  • Der neue Besitzer erhält somit das Recht auf die Sache.
  • Der Besitz bleibt jedoch indirekt beim ursprünglichen Besitzer.