Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 870
§ 870 – Übertragung des mittelbaren Besitzes
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
Kurz erklärt
- Mittelbarer Besitz kann übertragen werden.
- Die Übertragung erfolgt durch Abtretung eines Anspruchs.
- Der Anspruch betrifft die Herausgabe einer Sache.
- Der neue Besitzer erhält somit das Recht auf die Sache.
- Der Besitz bleibt jedoch indirekt beim ursprünglichen Besitzer.