Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 869

§ 869 – Ansprüche des mittelbaren Besitzers

Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.

Kurz erklärt

  • Der mittelbare Besitzer hat Ansprüche, wenn gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht ausgeübt wird.
  • Bei Entziehung des Besitzes kann der mittelbare Besitzer die Rückgabe des Besitzes an den bisherigen Besitzer verlangen.
  • Wenn der bisherige Besitzer den Besitz nicht zurücknehmen möchte oder kann, kann der mittelbare Besitzer selbst den Besitz verlangen.
  • Der mittelbare Besitzer kann auch die Erlaubnis zur Aufsuchung und Wegschaffung der Sache verlangen.
  • Diese Rechte gelten unter den gleichen Bedingungen wie in § 867 beschrieben.