Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1638

§ 1638 – Beschränkung der Vermögenssorge

(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen. (2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten. (3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind.

Kurz erklärt

  • Die Vermögenssorge der Eltern umfasst nicht das Vermögen, das das Kind durch Erbschaft oder Schenkung erhält, wenn der Erblasser oder Zuwendende dies bestimmt hat.
  • Eltern dürfen das Vermögen nicht verwalten, wenn es durch bestimmte Rechtsgeschäfte oder als Ersatz für Schäden an diesem Vermögen erworben wurde.
  • Wenn in einer letztwilligen Verfügung oder Schenkung festgelegt ist, dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, übernimmt der andere Elternteil die Verwaltung.
  • Der Elternteil, der das Vermögen verwaltet, vertritt das Kind in diesen Angelegenheiten.
  • Diese Regelungen gelten nur, wenn die entsprechenden Bestimmungen ausdrücklich festgelegt sind.