Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1808

§ 1808 – Vergütung und Aufwendungsersatz

(1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt. (2) Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und 1880 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann ihm abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen. § 1876 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. Die Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

Kurz erklärt

  • Die Vormundschaft ist normalerweise unentgeltlich.
  • Ehrenamtliche Vormünder können Aufwendungen ersetzt bekommen oder eine Pauschale verlangen.
  • Das Familiengericht kann in bestimmten Fällen eine Vergütung für ehrenamtliche Vormünder genehmigen.
  • In Ausnahmefällen kann die Vormundschaft auch berufsmäßig geführt werden.
  • Die Vergütung für berufsmäßige Vormünder richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.