Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1809
§ 1809 – Ergänzungspflegschaft
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten. (2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
Kurz erklärt
- Kinder oder Personen unter Vormundschaft erhalten einen Pfleger, wenn die Eltern oder der Vormund verhindert sind.
- Der Pfleger ist verpflichtet, die Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu regeln.
- Der Pfleger hat das Recht, den Pflegling zu vertreten.
- Eltern oder Vormund müssen das Familiengericht informieren, wenn eine Pflegschaft nötig wird.
- Diese Mitteilung muss unverzüglich erfolgen.