Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1810
§ 1810 – Pflegschaft für ein ungeborenes Kind
Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wahrung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt werden, sofern die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind bereits geboren wäre. Mit der Geburt des Kindes endet die Pflegschaft.
Kurz erklärt
- Ein Pfleger kann für ein ungeborenes Kind bestellt werden.
- Dies geschieht, um die zukünftigen Rechte des Kindes zu schützen.
- Die Bestellung erfolgt, wenn die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert sind.
- Die Pflegschaft gilt nur bis zur Geburt des Kindes.
- Nach der Geburt endet die Pflegschaft automatisch.