§ 2213 – Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden. (2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung. (3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.
Kurz erklärt
- Ansprüche gegen den Nachlass können sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden.
- Wenn der Testamentsvollstrecker nicht für die Verwaltung des Nachlasses zuständig ist, kann der Anspruch nur gegen den Erben erhoben werden.
- Pflichtteilsansprüche können nur gegen den Erben geltend gemacht werden, selbst wenn der Testamentsvollstrecker die Verwaltung hat.
- Die Regelungen des § 1958 gelten nicht für den Testamentsvollstrecker.
- Nachlassgläubiger können ihren Anspruch gegen den Erben auch so geltend machen, dass der Testamentsvollstrecker die Zwangsvollstreckung in die Nachlassgegenstände zulässt.