Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2214

§ 2214 – Gläubiger des Erben

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.

Kurz erklärt

  • Gläubiger des Erben sind Personen, die Geld oder Leistungen vom Erben fordern.
  • Diese Gläubiger sind nicht die gleichen wie die Nachlassgläubiger, die Ansprüche gegen den Nachlass haben.
  • Sie können nicht auf die Nachlassgegenstände zugreifen, die vom Testamentsvollstrecker verwaltet werden.
  • Der Testamentsvollstrecker ist verantwortlich für die Verwaltung des Nachlasses.
  • Nur Nachlassgläubiger haben Rechte an den Nachlassgegenständen.