Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1864

§ 1864 – Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers

(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen. (2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für solche Umstände, die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen, normal normal die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen, normal normal die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern, normal normal die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern, normal normal die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern und normal normal aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht jederzeit Auskunft über die Betreuung und die Verhältnisse des Betreuten geben.
  • Wesentliche Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Betreuten müssen sofort dem Gericht mitgeteilt werden.
  • Dies betrifft auch Änderungen, die eine Aufhebung oder Einschränkung der Betreuung ermöglichen.
  • Der Betreuer muss auch informieren, wenn eine Erweiterung seines Aufgabenkreises notwendig wird.
  • Zudem sind Änderungen zu melden, die die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern.