Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2020

§ 2020 – Nutzungen und Früchte

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.

Kurz erklärt

  • Der Erbschaftsbesitzer muss dem Erben die erzielten Nutzungen zurückgeben.
  • Dies gilt auch für Früchte, die er durch Eigentumserwerb erhalten hat.
  • Die Herausgabepflicht umfasst alle Arten von Nutzungen.
  • Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, diese Rückgabe zu leisten.
  • Der Erbe hat Anspruch auf die Nutzungen, die während der Erbschaft entstanden sind.