Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2021

§ 2021 – Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen

Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erbschaftsbesitzer die Erbschaft nicht herausgeben kann, gilt eine spezielle Regelung.
  • Diese Regelung bezieht sich auf die Herausgabe von ungerechtfertigter Bereicherung.
  • Der Erbschaftsbesitzer muss also nach diesen Vorschriften handeln.
  • Es geht darum, was er im Falle der Unfähigkeit zur Herausgabe tun muss.
  • Die Vorschriften helfen, die Ansprüche der Erben zu klären.