Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1780
§ 1780 – Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.
Kurz erklärt
- Bei der Bestellung eines Berufsvormunds oder Vereinsvormunds muss die berufliche Arbeitsbelastung berücksichtigt werden.
- Dazu gehört die Anzahl und der Umfang der bereits bestehenden Vormundschaften und Pflegschaften.
- Der Vormund muss dem Familiengericht darüber Auskunft geben.
- Die Arbeitsbelastung des Vormunds ist entscheidend für die Entscheidung.
- Es wird darauf geachtet, dass der Vormund nicht überlastet ist.