Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 184

§ 184 – Rückwirkung der Genehmigung

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

Kurz erklärt

  • Die nachträgliche Zustimmung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts.
  • Es sei denn, es ist etwas anderes festgelegt.
  • Die Rückwirkung macht frühere Verfügungen nicht ungültig.
  • Dies gilt für Verfügungen, die vor der Genehmigung getroffen wurden.
  • Auch Zwangsvollstreckungen, Arrestvollziehungen und Handlungen des Insolvenzverwalters bleiben gültig.