§ 499 – Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet. (2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. (3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.
Kurz erklärt
- Kündigungsrechte des Darlehensgebers sind in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam, wenn eine feste Vertragslaufzeit besteht oder die Kündigungsfrist kürzer als zwei Monate ist.
- Der Darlehensgeber kann die Auszahlung eines Darlehens verweigern, wenn keine Rückzahlungszeit vereinbart wurde, muss aber den Darlehensnehmer darüber informieren.
- Die Mitteilung über die Gründe für die Verweigerung der Auszahlung muss schnellstmöglich erfolgen, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist gefährdet.
- Der Darlehensgeber kann einen Vertrag nicht einfach kündigen oder ändern, nur weil der Darlehensnehmer unvollständige Angaben gemacht hat oder die Kreditwürdigkeitsprüfung fehlerhaft war.
- Ausnahmen gelten, wenn der Darlehensnehmer absichtlich relevante Informationen vorenthalten oder gefälscht hat.