Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 500

§ 500 – Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. (2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

Kurz erklärt

  • Der Darlehensnehmer kann einen Verbraucherdarlehensvertrag ohne Frist kündigen.
  • Kündigungsfristen von mehr als einem Monat sind ungültig.
  • Der Darlehensnehmer kann seine Schulden jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig begleichen.
  • Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit festem Zinssatz ist eine vorzeitige Rückzahlung nur mit berechtigtem Interesse möglich.
  • Der Darlehensnehmer muss ein berechtigtes Interesse nachweisen, um vorzeitig zu zahlen, wenn der Zinssatz gebunden ist.